Was ändert sich 2021 für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?

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Was ändert sich 2021 für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?

Ihr Landtagsabgeordneter Erik Stohn informiert über die wichtigsten Änderungen

Homeoffice-Pauschale, Erhöhungen von Kindergeld und Kinderfreibetrag oder die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für die meisten Steuerpflichtigen – ab 1. Januar 2021 gibt es einige steuerliche Änderungen für Brandenburgs Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert über die wichtigsten Änderungen.

Homeoffice-Pauschale

Wer seine berufliche Tätigkeit zu Hause ausübt, aber nicht über ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer verfügt, kann eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale ist auf 600 Euro je Kalenderjahr gedeckelt. Mit dieser Pauschale werden alle Aufwendungen, die durch die berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung entstehen, wie Strom oder Heizkosten, abgegolten.

 

Anhebung Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ohne zeitliche Befristung Der Gesetzgeber hat den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 deutlich von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Neu ist, dass diese steuerliche Entlastung unbefristet gilt.

Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab Januar erhöht sich das Kindergeld um monatlich 15 Euro je Kind und zwar für das erste und zweite Kind auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro je Monat. Die Freibeträge für Kinder erhöhen sich für das Jahr 2021 von derzeit 7.812 Euro auf 8.388 Euro je Kind. Sie setzen sich zusammen aus dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Verlängerung der Steuerfreiheit von Corona-Beihilfen bis zu 1.500 Euro

Für die auf Grund der Corona-Krise an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen gilt der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bis zum 30. Juni 2021.

Anhebung Übungsleiterpauschale/ Ehrenamtspauschale

Mit der Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro wird den gestiegenen Aufwendungen von ehrenamtlich Tätigen Rechnung getragen. Viele Bürgerinnen und Bürger in Deutschland engagieren sich Tag für Tag ganz konkret und ehrenamtlich für unser Land. In Zeiten von wachsender sozialer und humanitärer Verantwortung tragen sie mit ihrem bürgerschaftlichen Engagement entscheidend und unverzichtbar zu einem engen Zusammenhalt in unserer Gesellschaft bei. Entlastungen für ehrenamtlich Tätige sind daher ein Kernpunkt zur Stärkung der Mitte der Gesellschaft und zur Entfaltung von weiterem Potenzial für bürgerschaftliches Engagement. Die Anhebung trägt auch dazu bei, den Bürokratieaufwand zu mindern.

Steuererleichterungen für gemeinnützige Vereine

Für gemeinnützige Körperschaften wird die Freigrenze nach § 64 Absatz 3 der Abgabenordnung von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Unterhalb dieser Besteuerungsgrenze müssen Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht ermittelt und steuerlich erklärt werden. Dies soll insbesondere kleinere Vereine mit meist durch ehrenamtlich Tätige geprägter Organisationsstruktur deutlich entlasten.

Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 steigt die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro auf 16.956 Euro (bei Zusammenveranlagung von 1.944 Euro auf 33.912 Euro). Das heißt: Beträgt die tarifliche Einkommensteuer höchstens 16.956 Euro (beziehungsweise 33.912 Euro bei Verheirateten), dann ist der Zuschlag nicht mehr zu zahlen. Damit wird für einen großen Teil der Bürgerinnen und Bürger der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 wegfallen. Wie hoch die tarifliche Einkommensteuer ist, hängt vom Einkommen und von den steuerlichen Freibeträgen ab. Die Einkommensgrenze für Alleinstehende ohne Kinder wird zum Beispiel bei circa 73.000 Euro und für Familien mit zwei Kindern bei circa 151.000 Euro liegen. Im Anschluss an die erhöhte Freigrenze wurde eine sogenannte „Milderungszone“ eingeführt, die einen Belastungssprung vermeiden soll.

Für Körperschaften wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.

 

Anhebung des Grundfreibetrags und Änderungen im Einkommensteuertarif (Anpassung wegen der „kalten Progression“)

Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des Existenzminimums steigt um 336 Euro auf 9.744 Euro bzw. 19.488 Euro bei Verheirateten. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Unterhalt für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.

Zusätzlich sieht das Gesetz zur Abmilderung der Effekte der sogenannten „kalten Progression“ eine Verschiebung der Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2021 (1,17 Prozent) vor. Von „kalter Progression“ spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es aufgrund des progressiv ansteigenden Steuersatzes zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt.

 

Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, statt die eigenen Aufwendungen einzeln nachzuweisen einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbetrag auch weiterhin seine Vereinfachungsfunktion erfüllt, sind die Behinderten-Pauschbeträge durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ angehoben worden. Die Pauschbeträge werden ab 2021 verdoppelt und künftig für Menschen gelten, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt wurde.

Hinzu kommt, dass ab 2021 auf Antrag ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag gewährt wird. Das Gesetz sieht vor, dass bei geh- und sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ ein Pauschbetrag von 900 Euro und bei außergewöhnlich gehbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder dem Merkzeichen H ein Pauschbetrag 4.500 Euro berücksichtigt werden soll.

 

Erhöhung Pendlerpauschale/ Beantragung der Mobilitätsprämie – erst ab 2022 möglich

Für 2021 können Pendlerinnen und Pendler für berufsbedingte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 Euro je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen (für 2024 sogar 0,38 Euro). Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der bestehenden Pauschale von 0,30 Euro. Pendlerinnen und Pendler, die aufgrund geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlen, können für ihre berufsbedingten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen. Wenn der einfache Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten die Pendlerinnen und Pendler für jeden zusätzlichen Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent. Der Antrag kann aber erst ab 2022 für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 gestellt werden.

 

Umsatzsteuer

Ende 2020 endet die im Zuge der Corona- Pandemie vorgenommene Absenkung der Umsatzsteuersätze. Ab dem Januar 2021 gilt wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.