Infos zu Corona Virus

Datum:

Das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) hat auch längst unsere Region erreicht und breitet sich weltweit in immer mehr Ländern aus. Die Informationslage ist mitunter nicht ganz einfach zu erfassen, neben den Empfehlungen und Entscheidungen der Bundes- und Landesregierung gibt es in den jeweiligen Landkreisen ebenfalls gesonderte Hinweise.

Die Situation ist eine besondere Herausforderung, die eine klare Informationslage braucht und die von uns Solidarität und Mitmenschlichkeit braucht. Ich möchte in dieser Rubrik den Versuch unternehmen die Vielzahl der Informationen hier darzustellen und nachvollziehbar zu machen und außerdem regelmäßig aktualisieren.

Stand 30.12.2020

Terminvermittlung zur COVID-19-Impfung im Land Brandenburg startet am 4. Januar

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Am 4. Januar 2021 startet die telefonische Terminvereinbarung für COVID-19 Impfungen im Land Brandenburg. Die Terminvereinbarung erfolgt über die Rufnummer 116117.

 

Zu Beginn stehen nur begrenzte Impfstoffmengen zur Verfügung. Daher können nicht alle Menschen direkt Termine vereinbaren und geimpft werden. In der Impfverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium festgelegt, wer zuerst geimpft wird.

Höchste Priorität haben demnach folgende Personen:

  • Personen im Alter von 80 Jahren und älter
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen sowie das dortige Personal
  • Personal in der ambulanten Altenpflege
  • Personal in medizinischen Einrichtungen mit besonders hohem Ansteckungsrisiko zum Beispiel bei Rettungsdiensten, in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von COVID-19-Patientinnen und –Patienten, als Leistungserbringer in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie in den Corona-Impfzentren
  • Personal, das in medizinischen Einrichtungen regelmäßigen Personen behandelt, betreut oder pflegt, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin

Nur diese Personengruppen können aktuell telefonisch einen Termin vereinbaren. Sobald weitere Personengruppen Impftermine vereinbaren können, wird darüber auf www.brandenburg-impft.de und in der Presse informiert.

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Terminvergabe

Wie erfahre ich, dass ich einen Termin vereinbaren kann?

Über die berechtigten Personengruppen wird auf www.brandenburg-impft.de sowie in der regionalen Presse informiert.

Wie kann ich einen Termin vereinbaren?

Rufen Sie einfach die kostenfreie Rufnummer 116117 an. Dort werden Sie an das Callcenter für den Impfterminservice im Land Brandenburg vermittelt.

Wie ist der Ablauf, wenn ich die 116117 anrufe?

Wenn Sie einen Impftermin vereinbaren wollen, geben Sie Ihr Bundesland oder die PLZ Ihres Wohnortes in Brandenburg an. Sie werden dann an das Callcenter für den Impfterminservice im Land Brandenburg weitergeleitet.

Hier haben Sie die Möglichkeit sich zu allgemeinen Fragen zum Impfen oder auch Fragen zum Datenschutz zu informieren oder sich direkt mit einem Mitarbeiter zur Buchung eines Termins verbinden zu lassen.

Der Mitarbeiter nimmt Ihre Daten, wie z.B. Name, Wohnort, E-Mail und Telefonnummer, auf und bespricht mit Ihnen, an welchen beiden Tagen Sie zur Impfung im nächsterreichbaren geöffneten Impfzentrum kommen können. Auch erhalten Sie weitere Informationen zum Aufklärungsmerkblatt und Anamnesebogen sowie zu den zum Impftermin unbedingt mitzubringenden Unterlagen.

Wird mir der Termin schriftlich bestätigt?

Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung über Ihre beiden Impftermine per E-Mail oder Post.

Wenn Terminbestätigungen per Post kommen, ist dann eine Terminvermittlung von heute auf morgen nicht möglich?

Auch kurzfristig kann eine Terminvergabe stattfinden. In diesem Fall müssen Sie sich Ihren Buchungscode notieren und im Impfzentrum vorlegen. Die Mitarbeiter des Callcenters geben Ihnen bei der Terminvereinbarung hierzu konkrete Informationen.

Ist das Callcenter rund um die Uhr besetzt?

Sie erreichen das Callcenter täglich von 8 – 20 Uhr.

Kann ich online Termine buchen?

Momentan können Termine nur über das Callcenter gebucht werden.

Wie viele Callcenter-Agents sind im Einsatz?

Insgesamt können nach jetziger Planung bis zu 150 Mitarbeiter in der Hotline eingesetzt werden. Die Besetzung richtet sich nach der Anrufverteilung über die Wochentage und Tageszeiten.

Mit wie vielen Anrufen rechnen Sie?

Wenn alle Impfzentren ihren Betrieb aufgenommen haben und ausreichend Impfstoff im Land Brandenburg vorhanden ist, gehen wir derzeit von bis zu 40.000 Anrufen pro Woche aus. Diese umfassen Terminvereinbarungen, -umbuchungen und -stornierungen sowie auch Infoanfragen.

Was passiert bei besonders hohem Anrufaufkommen?

Bei einem sehr hohen Anrufaufkommen gelangt der Anrufer in eine Warteschleife, in der um etwas Geduld gebeten wird. Jeder Anruf wird beantwortet. Wer nicht warten möchte, sollte versuchen, zu Randzeiten oder auch am Wochenende anzurufen.

Wie stellen Sie sicher, dass Termine nicht doppelt vergeben werden?

Über das eingesetzte Terminbuchungstool kann jeder Termin nur einmal gebucht werden. Doppelbuchungen sind somit ausgeschlossen.

Warum erhalte ich gleich zwei Termine?

Sie benötigen für den einzigen derzeit zugelassenen Impfstoff der Firma Biontech zwei Impfungen, deren Termine immer zusammen gebucht werden. Nur so können wir sicherstellen, dass der korrekte Zeitabstand zwischen den beiden Impfterminen eingehalten wird und der Impfstoff zur Verfügung steht.

Kann ich für meinen Partner einen Termin mitbuchen?

Sollte Ihr Partner den Termin nicht selbst buchen können, besteht auch für nahe Angehörige die Möglichkeit, die Termine zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass Sie die vorgeschlagenen Termine auch tatsächlich gegenüber dem Callcenter verbindlich vereinbaren können und halten Sie die personenbezogenen Daten wie z.B. Name, Adresse, E-Mail bereit.

Was kostet der Anruf?

Der Anruf ist kostenlos.

Die 116117 ist eine bundesweite Rufnummer. Wie wird sichergestellt, dass ich im Brandenburger Callcenter lande?

Über die Angabe Ihres Bundeslandes oder der PLZ Ihres Wohnortes werden Sie automatisch in das Callcenter des Impfterminservice Brandenburg weitergeleitet.

Werden auch Termine für Pflegeheime vereinbart?

Pflegeheimbewohner sollen in ihren Pflegeeinrichtungen geimpft werden, um den Aufwand für die älteren Personen so gering wie möglich zu halten. Hierzu werden mobile Impfteams die Einrichtungen aufsuchen. Eine Impfung in einem Impfzentrum ist daher nicht notwendig.

Was muss ich ins Impfzentrum mitbringen?

Bitte bringen Sie Ihre Terminbestätigung, Ihren Impfpass sowie das Aufklärungsblatt und die Impfeinwilligung, beide unterschrieben, mit. Darüber hinaus ist Ihre Krankenversichertenkarte sehr hilfreich, um ihre persönlichen Daten schnell und einfach zu erfassen. Eine Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgt nicht.

Internetseite brandenburg-impft.de

Alle aktuellen Informationen zur Umsetzung der Nationalen Impfstrategie COVID-19 im Land Brandenburg werden auf dieser neuen Internetseite veröffentlicht:

https://brandenburg-impft.de

 

Stand 12.06.2020

Neue Corona-Verordnung: Nur noch wenige Einschränkungen / Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter

Paradigmenwechsel beim Umgang mit dem Corona-Virus: Bis auf wenige konkrete Einschränkungen ist vieles wieder erlaubt. Das Kabinett hat heute dazu die neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ beschlossen. Sie tritt am Montag, 15. Juni, in Kraft und löst die bisherige Eindämmungsverordnung ab.

 Die Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiterhin generell eingehalten werden. Die Maskenpflicht im Einzelhandel und im Nahverkehr gilt weiterhin. Die Kontaktbeschränkungen fallen weg. Öffentliche und private Veranstaltungen können wieder mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden. Für Demonstrationen gilt keine Obergrenze mehr. Gaststätten dürfen wieder ohne zeitliche Begrenzung geöffnet haben. Die Besuchs- und Zutrittsbeschränkungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen werden schrittweise gelockert: So sind nun Besuche mit bis zu zwei Personen möglich, ab dem 15. Juli entfallen die zahlenmäßigen Begrenzungen des Besuchsrechts ganz.

Die neue Umgangsverordnung gilt vorerst bis einschließlich 16. August 2020. Der Volltext der neuen Verordnung soll im Laufe des heutigen Abends, spätestens am Samstag auf dem Portal „Landesrecht Brandenburg“ veröffentlicht werden. Das Kabinett hat außerdem Anpassungen in der Quarantäneverordnung sowie in der Großveranstaltungsverbotsverordnung zugestimmt und eine SARS-CoV-2-Teststrategie für Brandenburg auf den Weg gebracht.

Die bisherige Eindämmungsverordnung enthielt grundsätzliche Verbote und Einschränkungen, zu denen Ausnahmen formuliert wurden. Nach der neuen Umgangsverordnung sind dem gegenüber fast alle sozialen und gesellschaftlichen Aktivitäten wieder erlaubt. Lediglich Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sind aus Infektionsschutzgründen für den Publikumsverkehr weiterhin zu schließen. Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Auch Dampfsaunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben aufgrund des höheren Infektionsrisikos weiterhin geschlossen.

Veranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden sind durch die Großveranstaltungsverbotsverordnung bis einschließlich 31. August 2020 weiterhin untersagt.

Bezogen auf ganz Brandenburg zeigen die Zahlen der letzten 7 Tage, dass das Land mit insgesamt 0,7 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner deutlich unter der Marke von 50 Fällen pro 100.000 liegt. Aktuelle Fälle wie Göttingen zeigen aber, dass es jederzeit zu lokalen Infektionsausbrüchen mit zahlreichen Infizierten und vielen Kontaktpersonen kommen kann.

Woidke: „Ich freue mich, dass wir heute einen großen Schritt für weitere Erleichterungen gehen können. Damit nähern wir uns einer Normalisierung des privaten und öffentlichen Lebens, was mich ganz besonders für die Kinder und Jugendlichen und deren Eltern freut. Das ist den in Brandenburg weiterhin geringen Infektionszahlen zu verdanken – und damit dem verantwortungsvollen Verhalten der Bevölkerung. Dafür erneut mein Dank! Durch unseren auch sprachlichen Paradigmenwechsel – von derEindämmung zum Umgang mit dem Virus – setzen wir verstärkt auf das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger. Meine dringende Bitte: Haltet Euch an die entscheidenden Hygiene- und Abstandsregeln. Wir alle müssen gemeinsam eine zweite Welle verhindern. Wichtig ist die heute vom Gesundheitsministerium vorgelegte Teststrategie. Auf der Konferenz der Ministerpräsidenten am kommenden Mittwoch werde ich mich dafür einzusetzen, dass sich die Länder dabei inhaltlich eng abstimmen.“

Abstands- und Hygieneregeln

Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter als zentraler Baustein des Infektionsschutzes generell für alle Personen und unabhängig von den weiteren geregelten Bereichen in der Verordnung.

So ist jede Person aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und Hygieneempfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutz-durch-hygiene.html). Dazu zählen besonders regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Husten und Niesen am besten in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Vermeiden von physischen Kontakten wie Händeschütteln und Umarmungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, regelmäßiges Lüften aller Aufenthaltsräume.

Abstand halten gehört zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Deshalb ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich weiter grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Dieses Abstandsgebot gilt nicht

  • für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
  • im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sowie in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Hilfen zur Erziehung,

ab dem 25. Juni 2020 zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen. Aber: Die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt.

 

Mund-Nasen-Bedeckung

Das SARS-CoV-2-Virus wird hauptsächlich durch Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen über die Atemluft in die Umgebung verbreitet. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kann helfen, die Ausbreitung von erregerhaltigen Tröpfchen zu verringern. So kann die Verbreitung des Virus verlangsamt und besonders Risikogruppen vor Infektionen geschützt werden.

Im Land Brandenburg müssen alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr

  • in Verkaufsstellen des Einzelhandels,
  • in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungenwie zum Beispiel Friseur- und Fußpflegebetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios oder anderen Dienstleistungseinrichtungen, Dienstleistungseinrichtungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,
  • bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs(insbesondere ÖPNV, Taxen, Schülerbeförderung),
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten

eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Neu ist die Regelung hinsichtlich Reisebusreisen und vergleichbaren touristischen Angeboten. Diese Klarstellung wurde eingefügt, da es gerade vor der beginnenden Urlaubszeit hierzu zahlreiche Fragen sowohl von Bürgerinnen und Bürgern als auch von Reiseanbietern gab. Boots- und Floßausflüge im privaten Bereich fallen jedoch nicht unter den Begriff „Schiffsausflüge“.

Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:

  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
  • Beschäftigtein Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durchgeeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird,
  • das Fahrpersonal im öffentlichen Personenverkehr während der Fahrt.

Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

Die Pflicht bezieht sich auf das Bedecken von Mund und Nase. Somit dürfen selbst hergestellte Alltagsmasken verwendet werden. Das sind Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht werden können. Natürlich muss die Maske groß genug sein, damit sie Mund, Nase und Wangen vollständig bedeckt. Zugleich sollte sie möglichst eng anliegen. Auch Schals, Tücher, Buffs oder ähnliches sind ausreichend. Es muss also keine Maske käuflich erworben werden.

Auch ein Gesichtsvisier kann ausreichend sein, wenn es aufgrund seiner Bauart und Trageweise in gleicher Weise geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern.

Entscheidend ist aber: Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung darf auf keinen Fall ein trügerisches Sicherheitsgefühl erzeugen. Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln müssen, wenn möglich, immer eingehalten werden.

 

Keine grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen mehr

Die bisherigen Kontaktbeschränkungen entfallen. Das bedeutet, dass sich Freunde, Verwandte und Bekannte wieder treffen können, ohne eine bestimmte Obergrenze einhalten zu müssen.Private Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich können also wieder ohne gewichtigen Anlass – wie zuletzt mit der Eindämmungsordnung geregelt – stattfinden.

Aber: Alle müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Das bedeutet: Wenn Verwandte oder Freunde zu Besuch kommen, sollten Umarmungen undBegrüßungsküsschen weiter tabu sein.

Und auch hier gilt: Die Obergrenze in derGroßveranstaltungsverbotsverordnung muss beachtet werden.Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen) bleiben bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.

 

Versammlungen und Veranstaltungen

Alle Versammlungen und Veranstaltungen sind nach der neuen Umgangsverordnung wieder grundsätzlich erlaubt.

Für Versammlungen wie Demonstrationen gibt es keine Obergrenze mehr. Die Großveranstaltungsverbotsverordnung wurde heute vom Kabinett in diesem Punkt entsprechend geändert. Dort heißt es nun, dass das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes gilt.

Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften.

Darüber hinaus zählen zu den Veranstaltungen zum Beispiel Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Konzerte, Open-Air-Konzerte, Rock-Festivals, Umzüge, Wahlkampf-, Jubiläums-, Wohltätigkeits-, Theater-, Faschings- sowie Verkaufsveranstaltungen, Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Seminare, Zirkusse, Einweihungsfeiern, Richtfeste, Hochzeiten, Filmvorführungen, Parteitage, Partys, Stadtfeste, Kinderfeste und Paraden.

Die Obergrenze der Teilnehmenden wird für Veranstaltungen nun nur noch über die Großveranstaltungsverbortsverordnung geregelt: danach sind Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung mit bis zu 1.000 zeitgleich Anwesenden erlaubt.

Entscheidend bei der Durchführung ist: Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen auf der Grundlage eines Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen sowie den Zutritt und Aufenthalt der Teilnehmenden steuern und beschränken. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Veranstalterinnen und Veranstalter aufgrund des vergleichsweise höheren Infektionsrisikos zusätzlich für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sorgen sowie die Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.

In der Begründung der Umgangsverordnung wird betont: Bei Veranstaltungen mit einem erhöhten Infektionsrisiko können schärfere Hygieneregeln notwendig sein. Dies gilt zum Beispiel bei Gesangsveranstaltungen in geschlossenen Räumen, wo ein gemeinsames Singen regelmäßig nur mit bis zu sechs Personen erfolgen sollte und darüber hinaus ein Abstand von drei Metern zwischen Personen und von sechs Metern in Atemausstoßrichtung sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person sichergestellt werden sollte.

Teilnehmende müssen bei Versammlungen und Veranstaltungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, es wird aber allgemein empfohlen.

 

Verkaufsstellen und Dienstleistungen

Geschäfte und Dienstleistungen dürfen entsprechend dem Ladenöffnungsgesetz bereits seit längerem für ihre Kunden öffnen. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen aber auf der Grundlage eines für diese Bereiche geltenden Hygienekonzepts die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts, den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sowie die Einhaltung der Maskenpflicht sicherstellen. Das jeweilige Hygienekonzept kann sich an vorhandenen Mustern und Empfehlungen von Interessens- und Fachverbänden orientieren.

Von dem Begriff der Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen sind auch Arztpraxen, Zahnarztpraxen und andere Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe umfasst. Die Maskenpflicht gilt hier für Patientinnen und Patienten sowie das Praxispersonal, soweit dies der medizinischen Behandlung nicht entgegensteht.

Bei allen körpernahen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, müssen zusätzlich die Personendaten der Kunden in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondereFriseurbetriebe sowie Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik- und Nagelstudios undFußpflegeeinrichtungen.

Gaststätten

Gaststätten, Kneipen, Bars und vergleichbare Einrichtungen können wieder ohne zeitliche Einschränkungen für ihre Gäste öffnen. Aber auch sie müssen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sowie den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen. Und sie müssen die Personendaten der Gäste in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.

 

Kultureinrichtungen

Galerien, Museen, Ausstellungshallen und öffentliche Bibliotheken sind bereits seit längerem wieder geöffnet. Für Konzerte, Theater und Kinos gilt das seit dem 6. Juni 2020, wenn Auflagen zur Hygiene und den Personenmindestabständen von 1,5 Metern in jegliche Richtung, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachtet werden.

 

Beherbergung und Tourismus

Betreiberinnen und Betreiber von Hotels, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie alle Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten haben die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherzustellen. Und sie müssen die Personendaten der Gäste in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen. In allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie zum Beispiel Frühstücks- und Essensräumen, Aufenthaltsbereichen oder Spielzimmern müssen sie außerdem den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen.

 

Sport

Sport in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist grundsätzlich erlaubt. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage von Hygienekonzepten die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherstellen. Außerdem müssen regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten. Beim Sport in geschlossenen Räumen muss zusätzlich für eine ausreichende Raumlüftung gesorgt und müssen Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.

In allen Fällen muss die Sportausübung kontaktfrei erfolgen (ausgenommen sind die Personen, für die das Abstandsgebot nicht gilt, zum Beispiel Ehe- oder Lebenspartner, Angehörige des eigenen Haushalts sowie Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht). Dies gilt nicht für den Schulbetrieb.

Das bedeutet, dass im Amateurbereich Sportarten wie zum Beispiel Fußball, Handball oder Basketball nur im kontaktfreien Training möglich sind, aber noch nicht im regulären Spielbetrieb (zum Beispiel Punkt- und Pokalspiele).

Der Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- und Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, kann durchgeführt werden.

Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Thermalbäder, Freibäder und sonstige Badeanlagen dürfen ebenfalls alle wieder öffnen. Hier gelten die gleichen Anforderungen wie für die Sportanlagen.

 

Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Die Auflagen für Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowiePflegeheimen und besonderen Wohnformen werden schrittweise gelockert. Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner in solchen Einrichtungen können nun täglich durch bis zu zwei Personenbesucht werden (bislang war das nur bis zu einer Person möglich). Diese Beschränkung der Personenzahl entfällt nach dem 15. Juli 2020.

Aber: Personen mit Atemwegsinfektionen sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Denn in solchen Einrichtungen leben vulnerable Personengruppen, die besonders geschützt werden müssen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in einer Einrichtung ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt (dies gilt nicht für Krankenhäuser).

Alle Besucherinnen und Besucher haben die Anweisungen der jeweiligen Einrichtungsleitung und die Vorgaben bestehender Hygienepläne strikt einzuhalten.

 

Werkstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen

Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen ist noch bis zum 30. Juni auf ihren Notbetrieb beschränkt. Ab dem 1. Juli können diese Einrichtungen unter Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln ihren regulären Betrieb aufnehmen.

 

Kitas und Schulen

Regelungen zur Kindertagesbetreuung sind im Unterschied zur bisherigen Eindämmungsverordnung in der neuen Umgangsverordnung nicht mehr enthalten. Die Kitas werden ab dem 15. Juni in den Regelbetrieb kommen. Das Gesundheitsministerium hat den „Rahmenhygieneplan Kitas“ entsprechend überarbeitet und angepasst; dieser ist auf der Internetseite des Jugendministerium https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html (im Abschnitt „Kindertagesbetreuung – Kita“ unter dem Punkt „Hygieneregeln in der Kita“ veröffentlicht).

Die Regelungen zu den Schulen in der neuen Umgangsverordnung gelten bis einschließlich 24. Juni 2020. Das bedeutet: mit Beginn der Sommerferien gilt der Paragraf zu den „Schulen“ nicht mehr. Für die Schulen sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie nach den Sommerferien flächendeckend einen regulären Schulbetrieb wiederaufnehmen können. Grundsätzlich soll jeden Tag Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler stattfinden.

Für die Aufnahme des regulären Schulbetriebs bedarf es einer Ausnahme von der generellen Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 Metern. Deshalb gilt ab dem 25. Juni in allen Schulen: Der Mindestabstand muss nur noch zwischen Lehrkräften, pädagogischem Personal oder dem sonstigen Schulpersonal eingehalten werden. Dies gilt insbesondere in den Lehrerzimmern sowie bei Konferenzen. Zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal muss kein Mindestabstand mehr eingehalten werden. In der Begründung steht dazu: „Eine sinnvolle pädagogische Arbeit in der Schule ist nur möglich, wenn der Mindestabstand zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften aufgehoben wird. Lernprozesse sind geprägt von Interaktion. Zudem lassen sich pädagogische Hilfestellungen der Lehrkräfte gegenüber Schülerinnen und Schülern nicht durchgängig unter Einhaltung eines geregelten Mindestabstands vermitteln.

 

Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben über die Umgangsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehensnotwendig ist. Dies gilt insbesondere im Falle von kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf die jeweilige Gebietskörperschaft. Diese Vorschrift entspricht der Regelung in der bisherigen Eindämmungsverordnung.

Bei einem klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim, kann das Beschränkungskonzept darauf begrenzt werden. Diese Maßnahmen müssten aufrechterhalten werden, bis dieser Wert für mindestens 7 Tage unterschritten wird. Das umfasst auch die Durchsetzung von einzelnen Quarantäneauflagen. Solche Maßnahmen müssen die jeweils betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem Gesundheitsministerium umsetzen.

 

Bußgeldkatalog jetzt in der Umgangsverordnung

Der Brandenburger Bußgeldkatalog zur Durchsetzung der Corona-Regeln ist jetzt in der neuen Umgangsverordnung enthalten.

Grundlage ist weiter das Infektionsschutzgesetz. Verstößegegen die in der Umgangsverordnung enthaltenen Gebote und Verbotestellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Wer zum Beispiel den Mindestabstand nicht entsprechend der Umgangsverordnung einhält, dem droht ein Bußgeld zwischen 50 bis 250 Euro. Die Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts kann mit 100 bis 5.000 Euro geahndet werden. Wer trotz einer Atemwegsinfektion ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim besucht, muss mit einem Bußgeld zwischen 250 bis 2.500 Euro rechnen.

 

Änderung der Quarantäne-Verordnung

Das Kabinett hat auf der Grundlage neuer Empfehlungen des Bundesinnenministeriums auch die Brandenburger SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung geändert. Danach gilt ab dem 16. Juni im Land Brandenburg:

Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebietaufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institutveröffentlicht. Als Risikogebietwerden Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingestuft, für welche zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht.

Ausnahmen: Die häusliche Quarantäne gilt nicht für Personen,

  • die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Brandenburg ist hierbei gestattet,
  • die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

Darüber hinaus können in begründeten Fällen weitere Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.

Aber: Alle diese Ausnahmen gelten nur, soweit diese Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise solche Symptome auf, haben die Personen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.

Die geänderte Quarantäneverordnung tritt am 16. Juni in Kraft und gilt bis einschließlich zum 16. August 2020.

 

Potsdam, 12. Juni 2020

Kabinett bringt Corona-Teststrategie für Brandenburg auf den Weg

Auf Vorschlag von Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher hat das Kabinett am heutigen Freitag eine SARS-CoV-2-Teststrategie für Brandenburg auf den Weg gebracht. Vorrangige Ziele dieser Teststrategie sind die Identifizierung von asymptomatisch infizierten Personen, Schutz besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen sowie die Vermeidung erneuter, umfangreicher Beschränkungsmaßnahmen für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben durch eine frühzeitige und effiziente Unterbrechung von Infektionsketten. Dafür werden neben den routinemäßig zu veranlassenden Testungen bei Symptomen und bei direktem Kontakt zu Infizierten nun auch gezielte, stichprobenartige Untersuchungen in Schulen und Kitas, flankierend zum eingeleiteten Übergang in den Regelbetrieb, sowie in stationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt. Die Teststrategie wurde in einer Arbeitsgruppe gemeinsam vom Gesundheitsministerium (Federführung), Innenministerium, Bildungsministerium und Finanzministerium erarbeitet.

Nonnemacher: „Nachdem es gelungen ist, die Infektionszahlen auf ein sehr niedriges Niveau zu senken und die Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens zur Eindämmung der Corona-Pandemie deutlich zu lockern, ist es nun unser erklärtes Ziel, die Bevölkerung vor neuen Ausbrüchen mit allen negativen Auswirkungen so gut wie möglich zu schützen. Eine wichtige Grundlage dafür ist eine flexible mittel- und langfristige Teststrategie. Wichtig ist auch, dass wir weiter das Infektionsgeschehen im Sinne eines engmaschigen Monitorings täglich genau analysieren. Nur so können wir neue Infektionsherde frühzeitig erkennen und entsprechende örtlich begrenzte Eindämmungsmaßnahmen einleiten. Denn klar ist: Das Virus ist noch da. Aktuelle Fälle wie Göttingen zeigen, wie schnell ein Ausbruch mit vielen Infizierten und noch mehr Kontaktpersonen entstehen kann. Auch die angekündigte Corona-Warn-App der Bundesregierung kann einen weiteren Beitrag zum gesundheitlichen Bevölkerungsschutz leisten, indem sie anonymisiert Menschen warnt, wenn sie mit positiv getesteten Personen in Kontakt waren.“

Das Gefährliche an dem Virus SARS-CoV-2 ist: Auch wer keine oder noch keine spürbaren Symptome hat, kann infiziert sein und andere Menschen anstecken. So kann sich das Virus sehr schnell ausbreiten. „Die zu Verfügung stehenden Test sind zuverlässig. Aber flächendeckende Testungen allein schützen uns nicht vor neuen Ausbrüchen, da sie immer nur eine Momentaufnahme darstellen. Tests können negativ ausfallen, obwohl eine Person den Virus bereits hat. Sie sind daher kein zuverlässiges Ausschlussinstrument. Deshalb werden wir besonders gefährdete Beschäftigungsgruppen testen sowie Stichprobentestungen in Kitas, Schulen und Pflegeeinrichtungen durchführen. Entscheidend ist auch, dass wir Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen so früh wie möglich erkennen. Deshalb müssen in Brandenburg bereits mehr als zwei Infizierte in einer Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich an das Gesundheitsministerium gemeldet werden“, so Nonnemacher.

Kernpunkte der Brandenburger Teststrategie

Die Teststrategie soll die deutlichen Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Umsetzung der neuen SARS-CoV-2-Umgangsverordnung begleiten. Im Rahmen dieser Verordnung werden Kita und Schulbetrieb weiter geöffnet, Gruppenaktivitäten unter Wahrung des Abstandsgebotes zugelassen und Besuchsverbote in medizinischen sowie pflegerischen Einrichtungen wieder ermöglicht werden.

Ziele

Die SARS-CoV-2-Teststrategie im Land Brandenburg verfolgt u.a. folgende Ziele:

  • Identifizierung von asymptomatisch und präsymptomatisch infizierten Personen als Virusausscheider, die erheblich zum Fortschreiten des Infektionsgeschehen beitragen können.
  • Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen wie ältere Personen oder Personen mit chronischen Erkrankungen.
  • Kenntnisse zur Übertragungsdynamik durch Kinder insbesondere im Rahmen der Öffnung von Kitas, Horten und Schulen für den Regelbetrieb
  • Frühzeitiges Erkennen von asymptomatischen bzw. präinfektiösen Erzieher/innen und Lehrer/innen bei Einhaltung des Abstandsgebotes der Beschäftigten untereinander.
  • Schnelle Identifizierung von lokalen Clustern und deren Kontaktpersonen.
  • Vermeidung größerer Beschränkungsmaßnahmen für das öffentliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben durch effiziente Unterbrechung von Infektionsketten.

Einzusetzende Testverfahren, geeignete Labore

Für den Nachweis von SARS-CoV-2 sollen 2 Testverfahren zum Einsatz kommen:

  • Sogenannte PCR-Test (Polymerase-Kettenreaktion) als direkter Erregernachweis durch Abstrich im Nasen- oder Rachenraum.
  • Nachweis von Antikörpern als indirekter Erregernachweis aus dem Blut in einem späteren Erkrankungsstadium und zur Feststellung der Immunität bei symptomloser Erkrankung.

Die Labortestkapazitäten für die diagnostischen Teste zum Nachweis von Coronavirus (SARS-CoV-2) aus Rachen-Nasen-Abstrichen oder Sputum/Speichel mittels molekularbiologischem Nachweis (PCR) sind seit Anfang dieses Jahres im Land Brandenburg ausgebaut worden und belaufen sich aktuell auf ca. 9.000 Testungen pro Tag. Diese setzen sich aus 500 Testungen aus dem Landeslabor Berlin-Brandenburg sowie 8.500 Testungen aus privaten fachärztlichen Laboren zusammen.

Teststrategie für symptomatische Personen

Wie bisher entsprechend einer ärztlichen Anordnung (ambulant oder stationär) im Rahmen der medizinischen Behandlung. Kostenübernahme durch Krankenkasse.

Teststrategie für asymptomatische Personen

In medizinischen Einrichtungen soll unter Verantwortung und Organisation der jeweiligen Leitungen das Personal aus Risikobereichen regelmäßig, mindestens einmal pro Woche untersucht werden unter Berücksichtigung der Patienten- oder Bewohneranzahl bzw. der regionalen Inzidenzdichte.

Im Rettungsdienst sollen Mitarbeiter ab einer 7-Tage Inzidenz von mehr als 20 pro 100.000 Einwohnern im Landkreis des Standortes stichprobenartig getestet werden.

In stationären Pflegeinrichtungen sollen Mitarbeiter und Bewohner regelmäßig stichprobenartig (1% alle 14 Tage für drei Monate) getestet werden.

In Bildungseinrichtungen (Schulen, Kitas) ist bei einem Ausbruch oder bei positiv getesteten Personen die Testung asymptomatischer Kontaktkinder und Kontaktmitarbeiter geregelt und erfolgt über den Laborpartner des Gesundheitsamtes oder des Schulamtes oder des Einrichtungsträgers. Daneben wird allen Beschäftigten in Schulen und Kindertagesstätten nach den Sommerferien angeboten, sich alle zwei Wochen für drei Monate auf SARS-CoV-2 testen zu lassen. Dieses Angebot ist freiwillig. Bei einer steigender COVID-19-Inzidenz in den Herbst-/Wintermonaten (Influenzazeit) ist eine Fortsetzung oder Modifikation des Testangebots für weitere 3-7 Monate zu evaluieren. Außerdem sollen in Kitas und Schulen eine Stichprobe von 1% aller Kinder bzw. Schüler/-innen alle 14 Tage für drei Monate getestet werden. Die Testung ist bei Schülern/-innen auf verschiedene Altersklassen aufzuteilen. Als Auswahl wird mindestens eine Schule pro Landkreis/kreisfreie Stadt mit 40 Kindern und Jugendlichen zur Testung, jeweils auf freiwilliger Basis, vorgeschlagen. Die Kosten für diese Testungen wird das Land aus dem Corona-Rettungsschirm finanzieren.

Die Teststrategie soll im weiteren Verlauf der pandemischen Entwicklung, der Ergebnisse und der Krankheitslast in den Risikogruppen, der Entwicklung neuerer Testsysteme wie beispielsweise Kartenschnellteste und auf der Basis neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen modifiziert werden. Dafür wird eine begleitende Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretungen der Ressorts für Gesundheit, Inneres, Bildung und Finanzen eingesetzt.

Neue Anpassung der Eindämmungsverordnung:

Erleichterungen für Kulturangebote, private Feiern, Bäderbetrieb und  Sport

Stand 26. Mai 2020

Die Landesregierung hat heute die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus weiter gelockert. Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Wir gehen jetzt einen weiteren mutigen Schritt. Das ist aufgrund des anhaltend moderaten Infektionsgeschehens in Brandenburg zu verantworten. Aber es bleibt dabei: Alle müssen sich an die Kontakt- und Hygieneregeln halten. Wir müssen einen neuen Shutdown unbedingt verhindern.“ Die Änderungen betreffen insbesondere kulturelle Veranstaltungen sowie Kinos, Freibäder, Freizeitparks, Tanz- und Fitnessstudios, Sportstätten, Unterricht in Fahrschulen oder Nachhilfe sowie private und familiäre Feiern. Zugleich wird die erlaubte Anzahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen, die bereits seit längerem wieder möglich sind, zum Beispiel Gottesdienste, erhöht.

 

Die Neufassung der Verordnung tritt am Donnerstag, 28. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 15. Juni.  Die Abstands- und Hygieneregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auch die Pflicht einer Mund- und Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften zu tragen, bleibt bestehen.

 

Woidke: „Wir schaffen dort Erleichterungen, wo sich viele Bürgerinnen und Bürger lange einschränken mussten. Damit haben sie dazu beigetragen, dass Brandenburg bisher gut durch die Pandemie gekommen ist. Dafür mein Dank. Die Erleichterungen betreffen Konzerte und Theater genauso wie Kino und Freizeitparks, Sport im Fitnesscenter oder Schwimmen im Freibad. Und besondere Ereignisse im Leben lassen sich nicht immer verschieben: Deshalb sind jetzt – mit beschränkter Teilnehmerzahl – auch besondere familiäre Feiern erlaubt. Ich setze weiter auf Verantwortung und den gesunden Menschenverstand, die Leichtsinn und Übermut in Schach halten. Wir haben die Pandemie noch nicht überstanden und gehen weiter mit Augenmaß voran.“

Die Änderungen der Eindämmungsverordnung sehen schrittweise Erleichterungen vor. Für die jeweiligen Veranstaltungen, Sportstätten und andere Einrichtungen müssen eigenverantwortlich Hygienekonzepte erarbeitet werden. Nur dann können die Erleichterungen umgesetzt werden. Verantwortlich sind die jeweiligen Betreiber oder Veranstalter.

 

Veranstaltungen und Zusammenkünfte:

Ab Donnerstag, 28. Mai

  • Sind Versammlungen und Veranstaltungen (zum Beispiel genehmigte Demonstrationen oder Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen) unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt.
  • Wird die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl von fünf Personen bei Fahrunterricht, Nachhilfe oder Musikunterricht und ähnlichen Angeboten aufgehoben.
  • Können Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, zum Beispiel Hochzeitsfeiern, mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden.
  • Feste an Schulen zu besonderen Anlässen unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen sind erlaubt. Für Kitas gilt dies nur für Veranstaltungen im Freien. Inhäusig müssen sie leider verboten bleiben.
  • Ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen oder zwei Hausständen möglich

 

 

Ab Samstag, 6. Juni

Können Kulturveranstaltungen in Räumen mit bis zu 75 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Personen stattfinden. Zu den Veranstaltungsformaten gehören zum Beispiel Konzerte, Theater und Kinos.

Sport und Sportbetrieb:

Ab Donnerstag, 28. Mai

  • Dürfen nunmehr auch öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios grundsätzlich wieder öffnen. Geschlossen bleiben jedoch Indoor-Spielplätze, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht gewährleistet werden kann.
  • Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen, die folgende Merkmale erfüllen müssen: das allgemeine Abstandsgebot muss gewährleistet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten; der Sport darf nur kontaktfrei (außer bei Teilnehmenden aus demselben Haushalt/Lebenspartner); geeignete Desinfektionsmaßnahmen müssen regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere in Sammelumkleiden und Sanitäreinrichtungen; die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben; ein mindestens stündliches Lüften wird eingehalten;
  • Auch Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder geöffnet werden.

 

Ab Samstag, 13. Juni

  • Können Indoor-Bäder einschließlich Spaß- und Freizeitbäder, Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Thermen, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen öffnen. Auch hier gelten die genannten Hygiene-_Vorgaben.

Alle genannten Einrichtungen dürfen nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen betreten werden.

 

Gewerbe:

Ab Donnerstag, 28. Mai 

  • Dürfen Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe wieder öffnen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Soweit dabei ein Kundenkontakt stattfindet, gilt hier auch die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

 

 

Neue Eindämmungsverordnung – Einstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb an Kitas

Stand 19. Mai 2020

Ab dem 25. Mai 2020 werden die Voraussetzungen geschaffen, um weitere Schritte zur Öffnung des Betriebs in der Kindertagesbetreuung zu gehen. Dazu wird die Eindämmungsverordnung geändert, um den Weg für einen eingeschränkten Regelbetrieb zu bereiten. Bei der Öffnung der Kindertagesstätten wird den Landkreisen und kreisfreien Städten ein größerer Gestaltungsspielraum gegeben.  Die derzeitige Auslastung der Kitas liegt durchschnittlich bei 34 Prozent.

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden, ob sie den eingeschränkten Regelbetrieb im Hinblick auf verfügbare Betreuungskapazitäten aufnehmen wollen. Eltern, die bisher unter die Notfallbetreuung fielen, haben weiterhin den gleichen Rechtsanspruch auf eine Betreuung. Dazu wird für weitere Kinder ein eingeschränkter Rechtsanspruch geschaffen. Vorrangig sollen Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung wieder die Kita besuchen. Die Landkreise und kreisfreien Städte können aber auch andere Prioritäten setzten. Außerdem dürfen alle Tagespflegepersonen im Land Brandenburg wieder im vollen Umfang ihre Tätigkeit aufnehmen und auch Kinder betreuen, die keinen Notfallbetreuungsanspruch haben.

 

Jugendministerin Britta Ernst: „Diese Änderungen bieten die größtmögliche Flexibilität zur Berücksichtigung der regional sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen. Von Landkreis zu Landkreis, von Einrichtung zu Einrichtung existieren unterschiedliche strukturelle, personelle und räumliche Voraussetzungen, denen durch die örtliche Entscheidungskompetenz Rechnung getragen werden kann. Ziel ist es vielen Kindern wieder die Teilnahme an der Kindertagesbetreuung zu ermöglichen. Sie sollen wieder Sozialkontakte zu Gleichaltrigen bekommen. Zugleich dient die eingeschränkte Regelbetreuung dazu, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhöhen. Für viele Familien stellen die Beschränkungen der Kindertagesbetreuung eine sehr große organisatorische Herausforderung dar. Bei allen Schritten zur Öffnung des Kitabetriebes ist jedoch immer die infektionsschutzrechtliche Lage zu beachten.“

 

In der Eindämmungsverordnung ist ein Mindestrechtsanspruch für Kinder, die angenommen werden, mit vier Stunden an mindestens einem Tag in der Woche in die Kita aufgeführt. Das kann je nach Kapazität ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass die Kinder in einer festen Gruppe in der Kindertagesstätte betreut werden können und die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der Ergänzung „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindereinrichtungen in Brandenburg in Zusammenhang mit dem Corona-Virus eingehalten werden. Zu Unterstützung dieser kommunalen Entscheidungen bietet das Land in der Eindämmungsverordnung Orientierungswerte für Gruppengrößen, die je nach Lage vor Ort über oder unterschritten werden können. Wichtig ist, dass es bei einer Gruppe pro Raum bleibt.

 

Hintergrund zur neuen Eindämmungsverordnung:

 

Von Regelbetrieb kann erst gesprochen werden, wenn keine Infektionsschutzmaßnahmen mehr beachtet werden müssen. Es sollte klar unterschieden werden:

 

  • Notfallbetreuung: nur Kinder, wenn beide Eltern in einem kritischen Infrastrukturbereich tätig sind und keine häusliche Betreuung möglich ist;
  • erweitere Notfallbetreuung ab Ende April in Brandenburg: nur Kinder, wenn ein Elternteil in einem kritischen Infrastrukturbereich tätig ist, Kinder von Alleinerziehenden (gilt aktuell in Brandenburg);
  • eingeschränkter Regelbetrieb: erweiterter Notfallbetreuung + andere Kinder; aber es gelten weiter Einschränkungen bei der Erfüllung der Ansprüche der Rechtsansprüche gemäß SGB VIII + KitaG wegen des notwendigen Infektionsschutzes (Einstieg ab dem 25. Mai für Brandenburg);
  • Regelbetrieb: alle Rechtsansprüche aller Kinder können erfüllt werden.

 

Anpassungen der Eindämmungs- und der Quarantäne-Verordnung: Weitere Entlastungen für Familien und Pendler

 

Ab dem 25. Mai 2020 können wieder mehr Kinder in Brandenburgs Krippen und Kitas gehen. Dafür hat das Kabinett heute die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus geändert und eine sogenannte eingeschränkte Regelbetreuung für die Kitas beschlossen. Für kommende Woche ist eine erneute Aktualisierung der Verordnung geplant. Vorgesehen sind dabei weitere Erleichterungen zum Beispiel für Fitnessstudios und Freibäder. Die ursprünglich bis zum 5. Juni geltende Quarantäne-Verordnung für nach Brandenburg einreisende Personen wird bereits zum morgigen 20. Mai deutlich gelockert. Das gaben heute Ministerpräsident Dietmar Woidke, Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher sowie Bildungs- und Jugendministerin Britta Ernst im Anschluss an die Kabinettssitzung bekannt.

 

Woidke: „Die Erleichterungen im Kitabereich sind für viele Kinder und ihre Eltern von großer Bedeutung. Ich freue mich, dass wir diesen Schritt bereits jetzt gehen können. Die weiterhin relativ positive Entwicklung ermöglicht das. Das gilt auch für weitere wichtige Entscheidungen, zu denen bereits jetzt Konsens besteht und die wir nächste Woche beschließen wollen. Wir geben das bereits heute bekannt, damit sich die Betroffenen rechtzeitig darauf einstellen und planen können“.

 

Nonnemacher: „Die Zahl der Neuinfektionen ist dank der Eindämmungsmaßnahmen und des disziplinierten Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger auf einem niedrigen Niveau. Das erlaubt es uns, die Einschränkungen Schritt für Schritt zu lockern. Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiterhin genau beachtet werden. Dies gilt insbesondere für Gemeinschaftseinrichtungen. Für Kindertageseinrichtungen haben wir einen eigenen Hygieneplan erstellt, um Kinder, Eltern und Beschäftigte so gut wie möglich vor einer Ansteckung zu schützen. Er ist die Grundlage für den Übergang in den eingeschränkten Kita-Regelbetrieb und muss von den Einrichtungen eigenverantwortlich umgesetzt werden. Klar ist aber: Mit jeder weiteren Lockerung steigt das Infektionsrisiko. Die Corona-Pandemie ist leider noch nicht überstanden. Wir beobachten das Infektionsgeschehen sehr engmaschig, um bei wieder steigenden Corona-Zahlen und neuen Infektionsherden frühzeitig und zielgerichtet reagieren zu können.“

 

Für alle Erleichterungen gilt grundsätzlich die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.

 

Weiterer Fahrplan für Lockerungen (Stand heute)

 

Für Donnerstag, 28. Mai:

 

  • Öffnung von Fitness-Studios bei Personenbegrenzung (Distanzgebot) und Stoßlüftung inklusive der Duschen
  • Öffnung der Freibäder unter der mit einem jeweiligen Konzept der Begrenzung der Personenanzahl in Abhängigkeit der Beckengröße und Liegeflächen
  • Erlaubnis von Indoor-Sport mit Sportarten ohne engen Körperkontakt mit Personennutzungskonzept (Anzahl der Personen, Duschnutzung, Lüftung bzw. Erhöhung der Luftaustauschraten, Distanzgebot)
  • Erweiterung des bereits möglichen Outdoor-Sports für Vereine mit der künftig möglichen Nutzung der Umkleideräume und Duschen

 

Für Samstag, 13. Juni:

 

  • Öffnung von Indoor-Bädern einschließlich Thermen/Thermalbädern, darunter auch Tropical Island, mit Begrenzung der Personenzahl und Konzept für die Umkleiden und Gemeinschaftsduschen plus Erhöhung der Luftaustauschraten
  • Trockensaunen ab mindestens 80 °C Grad und ohne Aufgüsse können ab 13. Juni starten; andere Saunen wie Dampfsaunen müssen geschlossen bleiben

 

Weiterer Fahrplan für die Kinderbetreuung

 

Bei der weiteren Öffnung der Kindertagesstätten wird den Landkreisen und kreisfreien Städten ab dem 25. Mai ein größerer Gestaltungsspielraum gegeben.  Die derzeitige Auslastung der Kitas liegt durchschnittlich bei 34 Prozent. Sie soll aber kontinuierlich erhöht werden, um trotz der angespannten Lage in der Pandemie so vielen Kindern und Eltern wie möglich ein Stück Normalität zurückzugeben.

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden, wie weit sie die eingeschränkte Regelbetreuung im Hinblick auf verfügbare Betreuungskapazitäten aufnehmen können. Eltern, die bisher unter die Notfallbetreuung fielen, behalten ihren Anspruch. Zusätzlich wird für weitere Kinder eine Betreuungsmöglichkeit geschaffen. Vorrangig sollen Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung wieder die Kita besuchen. Außerdem dürfen alle Tagespflegepersonen wieder im vollen Umfang ihre Tätigkeit ausüben und auch Kinder betreuen, die keinen Notfallbetreuungsanspruch haben.

 

Der neue Mindestrechtsanspruch für Kinder, die angenommen werden, gilt für vier Stunden an mindestens einem Tag in der Woche. Das kann je nach Kapazität ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass die Kinder in einer festen Gruppe in der Kindertagesstätte betreut werden können. Zur Unterstützung dieser kommunalen Entscheidungen bietet das Land in der Eindämmungsverordnung Orientierungswerte für Gruppengrößen, die je nach Lage vor Ort über- oder unterschritten werden können. Wichtig ist, dass es bei einer Gruppe pro Raum bleibt.

 

Ernst: „Unser Ziel ist, so vielen Kindern wie möglich wieder die Teilnahme an der Kindertagesbetreuung zu ermöglichen und damit zahlreiche Familien im Land zu entlasten. Die neue Eindämmungsverordnung bietet einen großen Gestaltungsspielraum für die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Umsetzung einer eingeschränkten Regelbetreuung, da die Situation vor Ort entscheidend ist. Zugleich erhöhen wir die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wieder. Für viele Familien stellen die Maßnahmen gegen das Virus eine riesige organisatorische Herausforderung dar, weil insbesondere ihr Alltag auf den Kopf gestellt wird. Ihnen wollen wir helfen.“

 

Anpassung der Quarantäne-Verordnung

 

Mit der Änderung der Quarantäne-Verordnung entfällt ab morgen die bisher obligatorische 14-tägige häusliche Isolation für Reisende, die aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Großbritannien mit Nordirland nach Brandenburg einreisen. Auch die anderen Bundesländer ändern ihre Verordnungen derzeit entsprechend. Dies ist mit der Bundesregierung abgestimmt. Bisher gilt die Quarantänevorgabe bei einer nicht beruflich oder medizinisch notwendigen Einreise, um das Ansteckungsrisiko zu mindern. Auch Besuche von Dritten sind während der Zeit untersagt. Dieser Pflicht unterliegen ab morgen nur noch Personen, die nicht aus der EU beziehungsweise den fünf genannten Staaten nach Brandenburg einreisen. Für die Betreffenden gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen.

Liste mit Links zu FAQ zu Corona

Landesportal Brandenburg

https://www.brandenburg.de/de/portal/bb1.c.473964.de

 

Bereich WMFK:

https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/ministerium/umgang-mit-corona-pandemie

 

Bereich MBJS:

https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html

 

Bereich Gesundheit:

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

 

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html

https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/start/themen/gesundheit/oeffentlicher-gesundheitsdienst/informationen-zum-neuartigen-coronavirus/

 

Bereich Wirtschaft und Arbeit:

https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.661351.de

 

 

Infos für Reisende, aus dem BMG und in einfacher Sprache zum Thema Corona:

 

 

 

 

Bundesministerium der Finanzen

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

 

LAND BRANDENBURG (STAND 17.3.2020  – 18 Uhr)

Durch das Land Brandenburg wurde die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg veröffentlicht. Bitte helfen Sie dabei die Information weiter zu teilen. Vielen Dank!

https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/disl/dokumente/8557/dokument/14138

Unternehmen die durch die Ausbreitung des Corona-Virus und die jetzt getroffenen Maßnahmen in akute betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können sich an die Regionalcenter der Wirtschaftsförderung Brandenburg wenden. Informationen finden Sie hier:

https://www.wfbb.de/

BUND (Stand 16.03.2020 – 18 Uhr)

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934

I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
– Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
– Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
– Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
– Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
– der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
– alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
– Spielplätze.

III. Zu verbieten sind
– Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
– Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

IV. Zu erlassen sind
– Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
– in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
– Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
– Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
– Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

Land Brandenburg

Das Land Brandenburg hat in Folge diverser Sondersitzungen der Landesregierung und im Austausch mit den Landräten und Oberbürgermeistern eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die auch Auswirkungen auf unseren Alltag haben:

  • Wie in der Sondersitzung des Kabinetts am 13.03. angestoßen, wird der Schulbetrieb ab Mittwoch, 18. März, aufgehoben – vorerst bis zum Ende der Osterferien am 19. April. Dies gilt für alle Schulformen – abgesehen von Förderschulen für Kinder, die schwerstmehrfach behindert sind und für Kinder mit Förderbedarf „geistige Entwicklung“ – und unabhängig von der Trägerform. Schülerinnen und Schüler werden über geeignete Informationswege (z.B. per Telefon oder E-Mail) über Unterrichtsinhalte informiert. Die entsprechenden Arbeiten müssen zu Hause erledigt werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler sollen nach Möglichkeit in dieser Zeit an ihren Ausbildungsstätten arbeiten.
  • An Kitas und Horten wird es eine Notbetreuung für Kindern von Eltern bestimmter Berufsgruppen geben. Dies betrifft z. B. medizinisches Personal, Polizei, zentrale Bereiche der Verwaltung von Kommunen, Kreisen und Land, Rechtspflege, aber auch Mitarbeiter von Versorgungseinrichtungen wie Energie und Logistik. Derartige Regelungen wird es auch für die Kitabetreuung geben. Tagespflegestellen können grundsätzlich geöffnet bleiben. Die genauen Festlegungen dazu werden auf regionaler und lokaler Ebene getroffen und über die Kommunikationskanäle der Kreise, Städte und Kommunen verkündet.
  • Alle Brandenburger Kreise und kreisfreien Städte haben Arbeitsstäbe eingerichtet, um die regionalen Aufgaben bewältigen zu können, die sich aus der Ausbreitung des Coronavirus ergeben. Auch auf regionaler Ebene wurden Hotlines für Bürgerfragen installiert.
  • Zwischen dem Krisenstab des Landes im Innenministerium sowie den Kreisen und kreisfreien Städten ist eine feste Kommunikation eingerichtet worden. Auf Basis einer Weisung des Landes werden die Kreise und kreisfreien Städte in eigener Verantwortung Festlegungen für ihre Region treffen. Die Festlegungen werden im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auf regionale Besonderheiten eingehen.
  • Großveranstaltungen ab 1000 Personen sind im Land untersagt.
  • Veranstaltungen mit mindestens 100 Teilnehmenden müssen dem zuständigen Landratsamt angezeigt werden.
  • Brandenburgs Finanzministerium hat die 13 Finanzämter im Land Brandenburg und deren Außenstellen ab Montag, 16. März 2020, bis einschließlich 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Unabhängig von der Schließung für den Publikumsverkehr können die Brandenburgerinnen und Brandenburger weiterhin ihre steuerlichen Angelegenheiten klären. Die Finanzämter sind zu den gewohnten Zeiten per Telefon/Fax/Brief zu erreichen. Den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern empfiehlt das Finanzministerium Steuererklärungen elektronisch abzugeben. Die elektronische Abgabe bietet für alle Beteiligten Vorteile: Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben. Und die Bürgerinnen und Bürger erhalten einen schnellen, bequemen und papierlosen Zugang zum Finanzamt. Ein Drucker ist dann nicht erforderlich.

Hotline des Landes Brandenburg (LAVG):
Tel. 0331 8683-777 (Mo.-Fr. 09:00 – 15:00 Uhr)

Links:

Aktualisierung Coronavirus: Anwendungsvorgaben zur Notfallbetreuung in Kitas und Horten

Stand: 15.03.2020

Ab Mittwoch wird in Brandenburg an allen Schulen die Unterrichtserteilung sowie der Kita-Betrieb untersagt

Wegen der weiteren Ausbreitung des Coronavirus ist in Brandenburg ab Mittwoch, 18. März 2020, bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020, an allen Schulen die Unterrichtserteilung sowie der Betrieb von Kitas untersagt. Ausgenommen sind Kindertagespflegestellen, die weitergeführt werden können. Der Unterricht an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und für schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schülern kann fortgeführt werden. Das Gesundheitsministerium hat in Abstimmung mit dem Bildungsministerium und der Staatskanzlei am Sonntagabend (15.03.) die entsprechenden Muster-Allgemeinverfügungen an die Landkreise und kreisfreie Städte im Wege einer allgemeinen Weisung übermittelt. Damit werden auch die Notfallbetreuung in Kitas und Horten sowie die Durchführung der unterrichtsfreien Zeit geregelt. Das Bildungsministerium wird die Eltern über Schulleitungen zu den Maßnahmen informieren.

Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Sorgeberechtigte, im Falle von Alleinerziehenden der Inhaber des Sorgerechts, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können. Es ist unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird. Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,  ·
  • Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Rechtspflege,
  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  • Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • in der fortgeführten Kindertagesbetreuung.

Über die konkrete Notfallbetreuung, zum Beispiel in welchen Einrichtungen und zu welchen Öffnungszeiten sie angeboten wird, entscheiden die Landrätinnen, Landräte und Oberbürgermeister in Absprache mit den Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren bzw. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in eigener Verantwortung. Sie können die genannten Beschäftigtengruppen und das Verfahren konkretisieren, für die eine Notbetreuung vor Ort vorgesehen wird.

Die Lehrkräfte werden weiterhin in den Schulen anwesend sein. Alle schulischen Veranstaltungen und Schulfahrten sind abzusagen. Eine Erstattung von berechtigten Stornierungskosten erfolgt durch das Land vom Einzelfall abhängig. Betriebspraktika finden ebenfalls nicht statt.

Das Bildungsministerium hat heute bereits mitgeteilt: Falls Eltern ihre Kinder am Montag und Dienstag (16.-17.03.) vorsorglich nicht in die Schule schicken möchten, wird darum gebeten, die Schule zu informieren. Die Kinder gelten auch als entschuldigt, wenn für die Kinder keine schriftliche Entschuldigung vorliegt.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher erklärte am Sonntagabend in Potsdam: „Das Coronavirus breitet sich weiter außerordentlich dynamisch aus. Wir müssen deshalb jetzt diese Maßnahmen ergreifen, um das Tempo der Ausbreitung zu verlangsamen. Für alle berufstätigen Eltern bedeuten solche Einschränkungen der regulären Unterrichtserteilung und Kita-Schließungen eine große Belastung. Sie müssen kurzfristig die Kinderbetreuung neu organisieren. Wir bitten alle Eltern um Verständnis in dieser für alle schwierigen Lage. Wir müssen das öffentliche Leben gemeinsam und solidarisch aufrechterhalten. Deshalb stellen wir eine Notbetreuung für Kinder, deren Eltern zur Aufrechterhaltung von medizinischer Versorgung, Verwaltung und kritischer Infrastruktur dringend benötigt werden, sicher. Alle Bürgerinnen und Bürger sind zur Besonnenheit aufgerufen. Mit den bekannten Hygiene-Maßnahmen – regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Verzicht auf Händeschütteln, Husten- und Nies-Etikette – sowie die vorübergehende Reduzierung von nicht dringend notwendigen sozialen Kontakten kann jede und jeder dazu beitragen, dass die Verbreitung des Coronavirus eingedämmt wird. Es ist sehr wichtig, Informationen zum Coronavirus aus zuverlässigen Quellen zu beziehen. Bitte nutzen Sie für Informationen die Internetseiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Robert Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums.“

 

Landkreis Teltow-Fläming

Der Landkreis Teltow-Fläming informiert sehr umfassend über Maßnahmen und Entwicklungen auf seiner Internetseite:

http://www.teltow-flaeming.de/de/service/gesundheit/corona-virus-dossier.php

Bürgertelefon:

Unter der Rufnummer 03371 608-6666 gibt es montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr Antworten auf dringende Fragen zum Thema Corona-Virus.

Richtiges Verhalten im Verdachtsfall

Das Gesundheitsamt des Landkreises Teltow-Fläming bittet alle Bewohner*innen darum, nach wie vor besonnen zu reagieren. Wer grippeähnliche Symptome feststellt, wird gebeten, zunächst den Hausarzt/die Hausärztin telefonisch zu kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Arzt oder Ärztin melden einen möglichen Verdacht oder Krankheitsfall dem Gesundheitsamt.

Was ist ein begründeter Krankheitsverdacht?

Von einem begründeten Krankheitsverdacht wird nur dann gesprochen, wenn eines der beiden Kriterien zutrifft:

  • ­Erkrankungen der Atemwege jeder Schwere oder unspezifische Allgemeinsymptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19
  • ­Erkrankungen der Atemwege jeder Schwere UND Aufenthalt in einem Risikogebiet. Dabei handelt es sich um Länder und Regionen, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Das Robert Koch-Institut definiert aktuell Risikogebiete in Teilen von China, dem Iran, Italien und Südkorea.

Trifft keines der beiden Kriterien zu, handelt es sich höchstwahrscheinlich nicht um eine Infektion mit Corona-Viren, sondern eher um eine andere Erkrankung der Atemwege, zum Beispiel eine Grippe oder eine Erkältung.

Vorsichtsmaßnahmen

Jede Person kann dazu beitragen, die Risiken für eine Ausbreitung der Erkrankung zu verringern. Das Gesundheitsamt rät allen Bürgerinnen und Bürgern, folgende Vorsichtsmaßnahmen zu berücksichtigen:

  • ­Waschen Sie sich gründlich und regelmäßig die Hände ca. 20 Sekunden mit Wasser und Seife!
  • ­Verzichten Sie auf Begrüßungsrituale mit Körperkontakt!
  • ­Halten Sie Abstand zu vermeintlich erkrankten Personen!
  • ­Husten oder Niesen Sie nicht in den Raum, sondern in ein Einmaltaschentuch oder die Ellenbeuge!
  • ­Achten Sie darauf, sich nicht ins Gesicht zu fassen.
  • ­Vermeiden Sie Reisen in Risikogebiete oder größere Menschenansammlungen!

Corona-Virus: Kitas und Schulen schließen

Das Land Brandenburg hat die Schließung aller Schulen und Kindertageseinrichtungen im Land Brandenburg ab Mittwoch, den 18. März 2020 bis voraussichtlich 19. April 2020 angekündigt.

Notfallbetreuung

Gleichzeitig soll jedoch die Daseinsvorsorge gesichert werden. Dazu gehört, dass auch genügend Personal für die so genannte kritische Infrastruktur zur Verfügung steht.

Deshalb wird eine Notfallbetreuung an den Schulen und Kindertagesstätten eingerichtet. Einzelheiten, welche Einrichtungen dies anbieten, werden mit den Bürgermeister*innen und dem Amtsdirektor sowie den Schulträgern in Kürze geklärt.

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.

In Deutschland zählen dazu:

  • Energieversorgung (Elektrizität, Kernkraftwerke, Gas, Mineralöl)
  • Informationstechnik und Telekommunikation (Telekommunikation, Funk- und Fernsehen, Internet)
  • Transport und Verkehr (Bahn, ÖPNV, Schifffahrt, Luftverkehr, Straße, Postwesen)
  • Gesundheit (alle Einrichtungen zur medizinischen Versorgung, Labordiagnostik)
  • Bestattungswesen
  • Wasser (Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung)
  • Ernährung (vom Großhandelslager bis zum Einzelhandel, Lebensmittelerzeuger (Tierhalter, Landwirte, Gärtner), lebensmittelverarbeitende Betriebe
  • Entsorgung (Müll aller Art, Tierkörperbeseitigung)
  • Finanz- und Versicherungswesen,
  • Staat und Verwaltung (Verwaltung auf allen Ebenen von Kommune bis Bund, Polizei, Katastrophenschutz, Hilfsorganisationen wie Feuerwehr, THW, Verteidigung)

Bedarf anmelden

Eltern, die in einer Organisation oder Einrichtung der kritischen Infrastruktur arbeiten und keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben, sollten am Montag, dem 16. März 2020, ihren Bedarf in der Einrichtung anmelden. In den Einrichtungen wird ein Anmeldeformular ausgelegt sein, das auch hier heruntergeladen werden kann:

 

Sonstige Wichtige Infos

Mich erreichen in den letzten Tagen viele Fragen: Bekomme ich noch Geld, wenn ich zuhause bleiben muss? Was passiert mit meiner Firma, wenn die Aufträge ausbleiben? Muss meine Kultureinrichtung schließen?

Viele dieser Fragen werden uns in den kommenden Tagen und Wochen sehr beschäftigen. Ich möchte an dieser Stelle zunächst auf folgende Informationen hinweisen:

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmeier haben am 13.03. ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der Wirtschaft vorgestellt. Das Papier ist unter folgendem Link zu finden: https://ludwig-scheetz.de/wp-content/uploads/2020/03/Schutzschild-für-Beschäftigte-und-Unternehmen.pdf

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf seiner Seite über Arbeitsrechtliche Auswirkungen: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html;jsessionid=CCB9209D26C8C0B2BCB37798164BF7AC

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zur Lohnfortzahlung für Eltern, die aufgrund von Schulschließungen ihre Kinder betreuen und nicht arbeiten können:

„Ab morgigen Montag werden die Bundesländer weitgehend die Beschulung und Betreuung von Kindern aufheben. Die Länder haben dabei sehr unterschiedliche Regelungen getroffen – von direkten Schul- und Kitaschließungen bis zur Aufhebung der Schulpflicht.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern stellt sich – sofern beide Elternteile erwerbstätig oder sie alleinerziehend sind – die Frage der Betreuung der Kinder. Ich verstehe die Sorgen und Unsicherheit, die mit dieser akuten Betreuungslage verbunden sind. Ich halte jedoch die Maßnahmen der Länder für dringend geboten, um den Verlauf der COVID-19-Pandemie zu verlangsamen. Denn der Gesundheitsschutz geht vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und mich persönlich erreichten in den letzten Stunden zahlreiche Mitteilungen von Eltern, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können. Viele sind besorgt, dass sie in dieser Zeit nicht bezahlt werden.

Dazu stelle ich klar: Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Es ist aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist.

Ich richte daher einen dringenden Appell an die Arbeitgeber: Ich bitte Sie angesichts der akuten Lage gemeinsam mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen. Ich bitte Sie, die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo möglich, können auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen.

In dieser Krise müssen alle zusammenstehen. Daher bitte ich auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Nehmen Sie die Möglichkeit wahr, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen!

Das BMAS prüft aktuell intensiv Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden werden können. Diese Prüfung schließt den gesamten Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kitas ein. Gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, werde ich für den kommenden Mittwoch die Sozialpartner einladen, um zu gemeinsamen Lösungen zu kommen.“

Unterstützung des Landes für Unternehmen

Das Land Brandenburg hat am 14.03. darüber hinaus angekündigt, Unternehmen steuerliche Erleichterungen zugesagt: Pressemitteilung hier

Anlaufstellen für Unternehmen, Informationen bieten die Regionalcenter der Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB): https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.661351.de

Hilfen für die Kultur und Kreativwirtschaft

In einer gemeinesamem Pressemitteilung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur, der Kultusminister-Konferenz, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag erklären die Beteiligten, dass Hilfen für Kultur und Medien notwendig sind: Pressemitteilung hier nachlesbar