Die SPD Fraktion bedauert den Rückzug von Rewe aus der Innenenstadt.

SPD fordert: Einnahmen von Wind und Sonne sollen Kindern zu Gute kommen

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Höhere Gewerbesteuereinnahme aus erneuerbaren Energien soll in Kita und Bildung fließen

Jüterbog Die Gewerbesteuer ist eine der wesentlichen Einkommensquellen der Gemeinden. Auch von Windkraft- und Solaranlagen können die Gemeinden profitieren, auch wenn der Unternehmenssitz des Betreiberunternehmens in einer anderen Gemeinde liegt. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde erstmals die Möglichkeit eingeführt, die Gewerbesteuer für Windkraftanlagen nicht nur am Sitz der betreibenden Gesellschaft zu erheben, sondern diese Gemeinden zu beteiligen, in denen die Anlagen gebaut sind. „Diese Regelungen wurden im Jahr 2021 nochmal deutlich zugunsten der Standortgemeinden verbessert. Die Beteiligung an der Gewerbesteuer erfolgt nicht automatisch. Die Standortgemeinde muss dies bei der Gemeinde, bei der der Sitz der Gesellschaft ist, beantragen und ein Zerlegungsbescheid muss ergehen.“, erläutert SPD-Stadtverordneter Clemens Neumann. Neumann hatte bereits im Mai nach den Einnahmen gefragt, da ihm zu Ohren gekommen war, dass es bisher keine Zerlegungsbescheide gegeben und somit Jüterbog nicht von dieser Gesetzesverbesserung profitiert habe. 

Nach der Sommerpause dann die Nachricht: Jüterbog profitiert mit über 6 Millionen Euro von der Gewerbesteuerzerlegung aus dem Bereich erneuerbare Energien allein für das Jahr 2020. „Es brauchte drei Nachfragen der SPD-Fraktion, um die genaue Summe von 6,8 Millionen Euro vom Bürgermeister zu erfahren. Warum der Bürgermeister bei so einer positiven Nachricht so mauert, ist unverständlich.“, meint Stadtverordneter Erik Stohn (SPD). 

„Für uns ist klar, die zusätzlichen Einnahmen müssen in die Renovierung unserer Kitas und Schulen fließen. Wir benötigen sogar zusätzliche Kita-Plätze und neue Klassenräume, um alle Kinder unterzubringen. Hier herrscht akuter Handlungsbedarf.“, erläutert Sozialausschussvorsitzende Gabriele Dehn (SPD). 

 

Hintergrund:

Bei Windkraft- und Solaranlagen ergibt sich sehr oft die Situation, dass die Betreiber ihren Unternehmenssitz nicht am Standort der Anlagen haben. Bei dieser Konstellation ist die Gewerbesteuer, die der Betreiber zu zahlen hat, auf die beiden Gemeinden zu verteilen.

Die bis 2021 geltende Regelung zur Zerlegung richtete sich zu 30 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 70 Prozent nach dem Verhältnis der Buchwerte des Sachanlagevermögens jeweils am Unternehmenssitz und am Standort der Anlagen.

Diese Regelung war für die Standortgemeinden nachteilig, da in der Regel nicht dauerhaft Arbeitnehmer vor Ort sind. Hinzu kam, dass die zur Berechnung der Gewerbesteuer herangezogenen Sachanlagenwerte abgeschrieben wurden, sich also von Jahr zu Jahr verminderten. Durch diese jährlichen Abschreibungen sank der maßgebende Wert der Erzeugungsanlagen, und damit schrumpften auch die Anteile der Standortgemeinde an der Gewerbesteuer, obwohl gleichzeitig die Erträge der Anlagen stiegen. Im Extremfall konnte einer Standortgemeinde nach Vollabschreibung der Anlagen kein Anteil an der Gewerbesteuer mehr zugerechnet werden.

Die SPD-geführte Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, diese Benachteiligung der Standortgemeinden zu beheben, und hat sich deshalb seit Jahren für eine Änderung der Zerlegungsregelungen bei der Gewerbesteuer eingesetzt. Mit Erfolg: Seit Sommer 2021 gelten bundesweit neue Maßstäbe für die Zerlegung der Gewerbesteuer zugunsten der Standortgemeinden.

Die Gewerbesteuer für Solarparks und Windenergieanlagen wird ab dem 01.01.2021 zu 10 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 90 Prozent nach dem Verhältnis der installierten Leistung zwischen Standort- und Sitzgemeinde verteilt. Sofern ein steuerlicher Gewinn bei dem Anlagenbetreiber anfällt, können Standortgemeinden ab 2023 mit Mehreinnahmen rechnen.

Es gibt allerdings auch die Option, vorher von der neuen Regelung zu profitieren, wenn beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Anpassung des Zerlegungsbescheides für Zwecke der Vorauszahlung an die neue Gewerbesteuerzerlegung gestellt wird und die Gemeinde diesen Bescheid zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen zeitnah umsetzt.